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Pflegestufe 1 |
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Bei der Pflegestufe 1 muss der Pflegebedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1x täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach die Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Dies muss mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege 45 Minuten entfallen. |
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Pflegestufe 2 |
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Bei der Pflegestufe 2 muss der Pflegebedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens drei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach die Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Die Verrichtungen müssen aber mindestens 3 Stunden betragen, hierbei müssen 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen. |
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Pflegestufe 3 |
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Bei der Pflegestufe 3, d.h. Schwerstpflegebedürftig, muss der Pflegebedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität rund um die Uhr, auch Nachts der Hilfe bedürfen.
Die Hilfe muss mindestens 5 Stunden betragen, auf die Grundpflege müssen 4 Stunden entfallen. |
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Einen Antrag auf Pflegestufeneinstellung kann der Hausarzt, die Angehörigen oder ein vom Klienten bestellter Pflegedienst stellen. Nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Kasse wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt ein Gutachten über den Pflegebedürftigen zu erstellen. Dazu kommt ein Mitarbeiter des MDK nach Anmeldung zu dem Pflegebedürftigen. Zur Begutachtung sollten wenn möglich die Angehörigen und der Pflegedienst anwesend sein. |
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