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Pflegedienst Bautzen, Behandlungspflege, Hauswirtschaftliche Versorgung
 
Was bedeutet SGB V und SGB XI?
 
Wir arbeiten nach den Gesetzen des SGB V und des SGB XI, im nachfolgenden Text sind einige wichtige Erkenntnisse über beide Bücher enthalten, die jeder Mitarbeiter unseres Pflegedienstes wissen sollte.
 
Das SGB V enthält Gesetze über die Leistungen der Krankenversicherung.
Besonders wichtig für unsere Einrichtung ist der §37, aus dem Inhalt: "Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder der ihrer Familie, neben der ärztlichen Behandlung, häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.

Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. In Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass dies aus Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist."

"Versicherte erhalten in ihrem Haushalt häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann."
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Das SGB XI enthält Leistungen der Pflegeversicherung:
 
Im §28 werden die Leistungsarten genannt:
 
1. Pflegesachleistungen, d.h. nach §36 ... Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung. Der Pflegedienst erbringt die gesamten Leistungen. Diese Pflegehilfe wird in 3 Pflegestufen eingeteilt:

Pflegestufe 1 beinhaltet eine Sachleistung von 420,00 Euro
Pflegestufe 2 beinhaltet eine Sachleistung von 980,00 Euro
Pflegestufe 3 beinhaltet eine Sachleistung von 1510,00 Euro
 
2. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen, d.h. Angehörige oder andere Bezugspersonen pflegen selbst:

Pflegestufe 1, bisher 205,00 Euro / 2010: 225,00 Euro / 2012: 235,00 Euro
Pflegestufe 2, bisher 410,00 Euro / 2010: 430,00 Euro / 2012: 440,00 Euro
Pflegestufe 3, bisher 665,00 Euro / 2010: 685,00 Euro / 2012: 700,00 Euro

Bei dieser Art der Pflege verlangen die Krankenkassen ein Beratungsbesuch, der von einem zugelassenen Pflegedienst durchgeführt wird. Bei Pflegestufe 1 und 2 halbjährlich und bei Pflegestufe 3 vierteljährlich.
 
3. Kombination von Sach- und Geldleistung d.h. Der Pflegebedürftige nimmt die zuständige Sachleistung nur teilweise in Anspruch, er erhält ein anteiliges Pflegegeld.